Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

1.      Offerten

1.1 An die Offerte sind wir nur bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden.

2.      Vertragsabschluss

2.1        Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.

Jedes Angebot ist für uns erst dann rechtsverbindlich, wenn Sie auf Ihre Bestellung von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten haben. 

Mit der Bestellung bestätigen Sie, dass die bestellten Artikel weder für chemische, biologische oder nukleare Waffen noch für Raketen, die solche Waffen abfeuern können, noch für einen anderen nach geltendem Recht verbotenen Zweck verwendet werden. Sie bestätigen ferner, dass die bestellten Artikel weder direkt noch indirekt an den Iran, Nordkorea, Syrien, Russland, Weißrussland, die Krim oder eine umkämpfte Region der Ukraine oder Russlands verkauft oder weitergeliefert werden.

Darüber hinaus bestätigen Sie, dass Sie die geltenden lokalen und internationalen Außenhandels- und Zollbestimmungen sowie Embargos und andere Handelssanktionen ("Außenhandelsverpflichtungen") einhalten werden.

Sie werden uns unverzüglich schriftlich über jeden Verstoß gegen diese Erklärung informieren.

Wir sind nicht verpflichtet, ein Angebot aufrechtzuerhalten, eine verbindliche Bestellung oder einen verbindlichen Vertrag oder einen Teil davon zu erfüllen oder für dessen Nichterfüllung zu haften, wenn dies durch Hindernisse aufgrund von Außenhandelsverpflichtungen verhindert wird. Wir behalten uns auch das Recht vor, unser Angebot zurückzuziehen, eine verbindliche Bestellung oder einen Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn der Erfüllung Außenhandelsverpflichtungen entgegenstehen.

3.      Umfang und Ausführungen der Lieferung

3.1  Für Umfang und Ausführungen der Lieferung ist unsere Auftragsbetätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

4.      Technische Unterlagen

4.1  Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd massgebend; wir behalten uns die notwendig scheinenden Änderungen vor.

4.2   Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Anfertigung des Werkes oder Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden.

4.3   Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben

 

5.      Vorschriften am Bestimmungsort

5.1  Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind

 

6.      Preis

6.1  Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken oder in Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unserem Preis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen

6.2  Preisanpassungen nach Vertragsschluss erfolgen soweit:

-          Gleitpreise vereinbart wurden

-          nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziffer 9.2. genannten Gründe erfolgt.

-          der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat, oder

-          das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben   oder unvollständig waren.

6.3  Die Preise basieren auf dem Wechselkurs zwischen dem Euro (€) und dem Schweizer Franken (CHF), zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung. Im Falle einer Erhöhung des Wechselkurses von € zu CHF um mehr als 5% über dem aktuellen Kurs werden die finanziellen Auswirkungen an den Besteller weitergegeben. Im umgekehrten Fall ebenso.

 

7.      Zahlungsbedingungen

7.1  Die Zahlungen sind uns vom Besteller, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn uns Schweizerfranken oder Euro zu unserer freien Verfügung gestellt wurden. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

7.2  Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht erkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen. Die endgültige Rechnung wird spätestens 30 Tage nach Lieferung ausgestellt.

7.3  Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten der 1 % über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

7.4  Kosten bei Zahlungsverzug: Bearbeitungsgebühr (frühestens nach zwei schriftlichen Mahnungen nach Rechnungsdatum, bei Übergabe an Inkassodienstleister) gemäss www.fairpay.ch.

 

8.      Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis der vereinbarte Preis mir allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt bzw. allfällige Wechsel eingelöst sind. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne unsere Bewilligung vermietet werden. Wir sind ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Beabsichtigt der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände in Gebäuden, die einem Dritten gehören, zu verlegen, so hat er uns vorgängig davon in Kenntnis zu setzen und dem Dritten, bei dem er die gelieferten Gegenstände eingelagert hat, das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes zu unseren Gunsten mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu orientieren

-          wenn er sein Domizil bzw. seinen Sitz wechselt

-          wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.

 

9.      Stornierung

Im Falle einer Stornierung der Bestellung oder einer aussergewöhnlichen Verzögerung bei der Annahme der Lieferung, die zu einer Stornierung der Bestellung im Werk führt, fallen Stornierungsgebühren an. Innerhalb von 25% der vertraglichen Lieferzeit werden 35% des Bestellwertes berechnet. Danach erfolgt eine anteilige Stornierungsgebühr linear bis zur vertraglichen Lieferzeit.

 

10. Lieferfrist

10.1         Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig gestellt ist.

10.2         Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

-          wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen nicht rechtzeitig vorliegen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

-          wenn Hindernisse auftreten, die trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können;

-          wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

10.3         Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

10.4         Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

10.5         Lagergebühren: Im Falle einer Verzögerung aus irgendeinem Grund bei der Annahme einer teilweisen oder vollständigen Lieferung der Bestellung fallen Lagergebühren auf folgender Grundlage an:

-          Maschinen unter 11 kW: CHF 500 pro Monat oder 1% des Maschinenpreises pro Monat, je nachdem, welcher Wert höher ist.

-          Maschinen zwischen 15 kW und 37 kW: CHF 1'000 pro Monat oder 1% des Maschinenpreises pro Monat, je nachdem, welcher Wert höher ist

-          Maschinen zwischen 45 kW und 90 kW: CHF 2'000 pro Monat oder 1% des Maschinenpreises pro Monat, je nachdem, welcher Wert höher ist

-          Maschinen über 90 kW: CHF 3.000 oder 1% des Maschinenpreises pro Monat.

10.6         Höhere Gewalt: Der Vertrag unterliegt höherer Gewalt, die Atlas Copco bei aussergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss haben, von der Einhaltung einiger oder aller Vertragsbedingungen befreit. Dies schliesst Ereignisse wie Krieg, Aufstände, Streiks, Verbrechen, Gesetzesänderungen, Sanktionen usw. oder höhere Gewalt wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche usw. ein, ist jedoch nicht darauf beschränkt.

 

11. Prüfung und Abnahme der Lieferung

11.1         Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Prüfungsbestimmungen auf unsere Kosten. Weitergehende Versuche sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.

11.2         Der Besteller hat die Lieferung innert 14 Tagen zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir auf Grund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.

11.3         Abnahmeprüfungen erfolgen nur, wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart wurden. Sie werden - soweit die Umstände es zulassen - in unseren Werkstätten vorgenommen. Können sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

11.4         Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfung als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.

11.5         Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Ersatz von direkten und/oder indirekten Schäden und Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen

 

12. Verpackung

12.1         Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, so muss sie franko an uns zurückgesandt werden

 

13. Übergang von Nutzen und Gefahr

13.1         Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, CIF, FOB (Incoterms 2023) unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

 

14. Transport und Versicherung

14.1         Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

14.2         Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, den Abschluss einer Versicherung mit Zession zu unseren Gunsten zu verlangen.

 

15. Montage

15.1         Übernehmen wir auch die Montage, so finden unsere Allgemeinen Montagebedingungen zusätzlich Anwendung.

 

16. Datenüberwachungssystem

16.1         Das Gerät kann ein Datenüberwachungssystem und einen Dienst namens SMARTLINK enthalten. Die Daten, die Atlas Copco über das System erhält, werden unter anderem von Atlas Copco und seinen Vertragshändlern oder Vertragspartnern für den gesamten Kundendienst verwendet. Atlas Copco wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die abgerufenen Daten vor unbefugter Verwendung zu schützen. Der SMARTLINK-Service wird "wie besehen" ohne jegliche andere ausdrückliche oder stillschweigende Garantie bereitgestellt. Die Nutzung des SMARTLINK-Dienstes erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Käufers. Atlas Copco behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen jederzeit die erforderlichen ungeplanten Bereitstellungen von Änderungen, Aktualisierungen oder Verbesserungen an den SMARTLINK-Diensten vorzunehmen. Atlas Copco kann Funktionen oder Features hinzufügen oder entfernen und den SMARTLINK-Dienst aus irgendeinem Grund ganz aussetzen oder beenden. Atlas Copco übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung dafür, dass der SMARTLINK-Service jederzeit zu 100% aktiv ist, und haftet nicht für Ausfallzeiten.

 

17. Garantie

17.1         Wir verpflichten uns, während der Garantiezeit gem. Art 17.4 auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich am Domizil des Verkäufers, nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

17.2         Wir tragen nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen. Hat die Reparatur oder der Ersatz der Teile an einem anderen Ort zu erfolgen, so sind die daraus resultierenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen.

17.3         Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung insbesondere auf Schadenersatz in irgendwelcher Form (unter anderem auch für Folgeschäden) und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

17.4         Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage. Falls wir diese übernommen haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.

17.5         Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen: Sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen verzögert wurde, die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.

17.6         Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.

17.7         Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können. Die Verwendung von Originalersatzteilen und autorisierten Serviceleistungen ist für die Gültigkeit der Garantie obligatorisch.

17.8         Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus derselben enthoben.

17.9         Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten.

 

18. Arbeitssicherheit

18.1         Der Besteller informiert Atlas Copco vor Beginn einer Arbeit (z. B. Inbetriebnahme, Serviceintervention), falls spezifische Weisungen zur Arbeitssicherheit bestehen.

 

19. Haftung

19.1         Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wird abgelehnt.

19.2         Wir übernehmen keine Haftung für indirekte Verluste wie Produktionsausfälle oder andere Folgeschäden, die durch den Betrieb oder Nichtbetrieb der gelieferten Maschine oder aus anderen Gründen entstehen.

 

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

20.1         Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort und ausschliesslich Gerichtsstand 2557 Studen  (Kanton Bern).

 

21. Anwendbares Recht

21.1         Der abgeschlossene Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

 

22. Gültigkeit

22.1         Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

 

23. Lieferung an sanktionierte Länder

23.1         Von Atlas Copco zur Verfügung gestellte Geräte, Teile oder sonstige Hardware, Software oder Kenntnisse dürfen nicht an Personen, Unternehmen oder Länder weitergegeben werden, für die UN-Sanktionen oder andere Sanktionen gelten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Atlas Copco. Detaillierte Informationen siehe auch unter Punkt 2.1. 

Kontaktiere uns

Wenn Sie Fragen zur Nutzung von CT ShopOnline haben, wenden Sie sich bitte an einen unserer unten aufgeführten Ansprechpartner.